Können Parkfelder nicht auf dem Grundstück erstellt werden, auf welchem eine Baute die Parkplatzerstellungspflicht auslöst, sind sie auf einem anderen Grundstück in nützlicher Distanz zu erstellen und rechtlich sicherzustellen (Eigentum oder Grunddienstbarkeit). Als nützliche Distanz gilt eine Entfernung von 150 m bis maximal 300 m.