Sachverhalt
Ein Grundeigentümer reicht ein Baugesuch ein für eine Schwerkraftstützmauer mit fünf leicht gestaffelten Steinquaderreihen übereinander. Die Stützmauer soll 2.40 m hoch werden. Die Nachbarin erkundigt sich danach, welchen Grenzabstand diese Stützmauer einhalten muss.
Rechtliche Überlegungen
Soweit die Gemeinden in der Bau- und Nutzungsordnung nichts anders festlegen, dürfen Stützmauern nicht höher sein als 1.80 m ab niedriger gelegenem Terrain und an die Parzellengrenze gesetzt werden.
Wo es die Geländevorschriften erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beurteilte eine Stützmauer, bestehend aus vier aufeinander liegenden Steinquaderreihen, wobei die oberste Reihe leicht zurückversetzt war, als eine einzige Stützmauer. Diese war als Ganzes um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückzuversetzen. Das Verwaltungsgericht führte aus, § 19 Abs. 2 ABauV könne - ohne dem Wortlaut dieser Bestimmung Gewalt anzutun - nur so verstanden werden, dass die Stützmauer als Ganzes um ihr Mehrmass zurückversetzt werden müsse. Die vom Gemeinderat bewilligte, nach Steinquaderreihen gestaffelte Ausführungsart finde in dieser Bestimmung keine Grundlage.
Fazit
Die Schwerkraftstützmauer stellt eine Einheit dar und hat deshalb einen Grenzabstand von 0.60 m einzuhalten.
Aarau, den 15. Juni 2017