Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide. An dieser Qualifikation ändert sich auch nichts, wenn darin materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden werden. Anders verhält es sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlichen Angeordneten dient. In diesen Ausnahmefällen lässt es das Bundedesgericht zu, dass Rückweisungsbeschlüsse als (Quasi-)Endentscheide anfechtbar sind, obwohl sie formal als Zwischenentscheide zu qualifizieren wären. Wird von dieser Möglichkeit der Beschwerde kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG) bzw. auswirken können.