Gemäss Literatur und Rechtsprechung nicht pfandberechtigt sind nicht objektspezifische Leistungen wie Transporte und Entsorgungen. Solche Leistungen sind aber mitpfandberechtigt, wenn sie zusammen (gemischt) mit pfandberechtigten Bauarbeiten von demselben Unternehmer erbracht werden und wenn sie entweder mit den pfandberechtigten Bauarbeiten eine funktionale Einheit bilden oder nebensächliche (Teil-)Leistungen darstellen.
Nebensächlich ist eine für sich allein nicht pfandberechtigte Sach- oder Arbeitsleistung, wenn sie im Verhältnis zur pfandberechtigten Leistung quantitativ unbedeutend ist.
Eine funktionale Einheit von Arbeiten unterschiedlicher Gattung wird in der Literatur namentlich dann bejaht, wenn Abfuhr- oder Entsorgungsarbeiten zusammen mit Abbrucharbeiten erbracht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass derartige Leistungen nicht auch zusammen mit anderen Arbeiten pfandberechtigt sein können. Massgebend ist nur, dass die Abfuhrleistungen eine funktionale Einheit mit Arbeiten zum Erstellen eines Bauwerks bilden.
Das Kriterium der funktionalen Einheit ist erfüllt, wenn mehrere von demselben Unternehmer erbrachte Bauleistungen ein zusammengehörendes Ganzes bilden.