Es besteht der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben.
Wohl führt der seit 1. Januar 2012 geltende revidierte Gesetzestext eine nicht abschliessende Aufzählung von gewissen pfandgeschützten Bauleistungen auf («zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen»). Der Rahmen der geschützten Leistungen wurde dadurch ausgeweitet. Immer muss es sich aber um physische objektspezifische Bauarbeiten handeln.