Wenn der Vermieter den Mietzins erhöhen oder eine andere Vertragsänderung einseitig zu Lasten des Mieters einführen will, muss er ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden; tut er dies nicht, ist die Vertragsänderung grundsätzlich nichtig. Eine übereinstimmende Vertragsänderung – ohne Verwendung des Formulars – ist nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Schutzzweck von Art. 269 d OR nicht berührt wird: Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Mieter über die Anfechtungsmöglichkeit informiert war, dass er mit dem Verzicht auf das Formular bewusst zum Voraus auf die Anfechtung verzichtet hat und überdies ausgeschlossen werden kann, dass er unter Druck stand. Diese Voraussetzungen werden namentlich dann bejaht, wenn der Mieter geschäftserfahren ist.