Die grundbuchliche Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die von Behörden durch eine Verfügung individuell-konkret für ein bestimmtes Grundstück angeordnet werden, hat nur deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung. Daran hat auch die erfolgte Teilrevision des Immobiliarsachenrechts im Zivilgesetzbuch (ZGB) nichts geändert. Zwar besteht neu eine eigentliche Rechtspflicht des Gemeinwesens zur Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art. 962 Abs. 1 ZGB). Jedoch hält Art. 164 der Grundbuchverordnung ausdrücklich fest, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die vor dem 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden, im Grundbuch nicht angemerkt werden müssen. Damit kommt zum Ausdruck, dass diese Regel – mithin die Wirkung ohne entsprechenden Eintrag – auch gegenüber Dritten, insbesondere Rechtsnachfolgern, gilt. Fehlt die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, so ist selbst ein gutgläubiger Erwerber einer Parzelle beim Erwerb nicht geschützt. Auch besagt die Anmerkung im Grundbuch nicht, ob und in welcher Form die Eigentumsbeschränkung überhaupt oder noch besteht.