Im konkreten Fall sind die Gehörs- bzw. Verfahrensfehler insgesamt als schwer einzustufen, was gegen eine Heilung spricht. Die Vorinstanz stellte einzig auf die Akten, namentlich die Planunterlagen ab, welche bezüglich der zu beurteilenden Umgebungsgestaltung indessen unklar und nicht schlüssig sind. Aufgrund der Akten lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen. Eine Beurteilung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich. Die Vorinstanz verletzte nicht nur den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern auch die Untersuchungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 VRPG. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt als erste Instanz zu ermitteln und zu würdigen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.