Eine Gesetzesänderung führt dazu, dass die meisten Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden müssen.
Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Alle anderen Inhaberaktien müssen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung – das heisst bis am 30. April 2021 – in Namenaktien umgewandelt werden.
Für die Umwandlung sind die Gesellschaftsstatuten anzupassen. Dafür braucht es einen Beschluss der Generalversammlung, der öffentlich beurkundet wird.
Werden die Inhaberaktien nicht bis zum 30. April 2021 umgewandelt, erfolgt die Umwandlung von Gesetzes wegen. Nach einer solchen Umwandlung muss die Gesellschaft bei der nächsten Statutenänderung die Statuten entsprechend anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen wurde.