Nach Ablauf der gemäss Dienstbarkeitsvertrag vereinbarten Dauer eines Überleitungsrechts für eine Hochspannungsleitung muss ein neues Überleitungsrecht erworben werden, wenn das Werk über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus fortbestehen soll.

Nach Fristablauf gilt eine Parzelle als unbelastet und es ist ein neues Enteignungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Dabei sind für die Berechnung der Enteignungsentschädigung jene Umstände massgeblich, welche im Zeitpunkt des Ablaufs der alten Dienstbarkeit herrschten. Unbedeutend ist, wann der Eigentümer sein Grundstück erworben hat und ob er damit rechnen musste, dass nach Ablauf des bisherigen Überleitungsrechts ein neues Enteignungsverfahren eingeleitet würde.