Ein Stockwerkeigentümer kann durch Urteil aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er Gebrauch der Sache überlassen hat, Verpflichtungen gegenüber anderen Stockwerkeigentümern so schwer verletzt hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
Im Urteil wird dem ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer eine Frist zur Veräusserung der Stockwerkeinheit angesetzt. Wird die Stockwerkeinheit nicht binnen der angesetzten Frist veräussert, wird deren öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses angeordnet (Art. 649 b Abs. 3 ZGB).