Nutzungspläne werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Sie sind auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet (15 Jahre für Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG) und nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto weniger gewichtig ist das Ver-trauen auf die Beständigkeit des Plans, in die Rechtssicherheit.
Handelt es sich um eine vergleichsweise junge Nutzungsplanung (z. B. 2 Jahre), spricht dies dafür, dass eine akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans im Bau-bewilligungsverfahren nicht zulässig ist.