Der nachbarrechtliche Anspruch auf ein Notwegrecht kann nur unter strengen Voraussetzungen, das heisst in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden. Eine Wegnot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist. Welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist, ergibt sich aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG). Liegt das Land in der Bauzone, so ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsgemässe Nutzung. Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- und Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen.
Eine privatrechtliche Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB ist in der Regel zu verneinen, wo eine öffentlich-rechtliche Erschliessung besteht. Entsprechend hat das Zivilgericht grundsätzlich auf die rechtskräftige Baubewilligung abzustellen, zumal die hinreichende Zufahrt des öffentlichen Rechts regelmässig höheren Ansprüchen genügen muss als der privatrechtliche Notweg. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegnot beseitigt ist oder der Anspruch auf Einräumung eines Notweges über die hinreichende Zufahrt gemäss öffentlichem Recht hinausgeht.