Bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ist zu prüfen, ob diese im konkreten Fall zulässig sind.
In ihrer Hauptbedeutung schützt die Eigentumsgarantie nicht das Eigentum als Institut der Rechtsordnung, sondern den Bestand der konkreten Eigentumsrechte der Einzelnen. Sie verbietet allen staatlichen Organen (rechtssetzenden wie rechtsanwendenden), diese Rechte zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Eine Massnahme, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verletzt die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie.