Der Willensvollstrecker ist weder (weisungsgebundener) Vertreter noch Treuhänder des Erblassers oder der Erben, sondern hat eine objektive Aufgabe, die durch den rechtsgültigen Willen des Erblassers sowie die Rechtsordnung bestimmt ist. Der Willensvollstrecker tritt selbständig und in eigenem Namen auf, handelt jedoch auf Rechnung der Erbschaft, nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger. Dabei kommt ihm auch eine umfassende Prozessführungsbefugnis zu.

Bei Bedarf kann bzw. muss der Willensvollstrecker Hilfspersonen, namentlich Fachleute mit Spezialkenntnissen (z.B. Makler, Immobilienverwaltungen, Anwälte usw.), beiziehen. Dies muss selbstverständlich auch im Zusammenhang mit der Prozessführung auf Rechnung der Erbschaft gelten.