Bei der Festlegung der Nutzungspläne (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Gestaltungsplan usw.) geniessen die Gemeinden im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie der übergeordneten Planung erhebliche Autonomie; sie besitzen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, einen verhältnismässig weiten Spielraum freier Gestaltung.
Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen.