Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch die Begründungspflicht.

Die Begründung eines Entscheids ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je grösser dabei der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein. Die Ermessensbetätigung muss so weit erläutert werden, dass sie nachvollziehbar ist. Schliesslich hat der Rechtsuchende Anspruch nicht nur auf Bekanntgabe der tatsächlichen Gründe, die zum Entscheid geführt haben, sondern auch auf Behandlung seiner Argumente; das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Argumente seien für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich.