Der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) hat im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des Willkürverbots völlig verschieden behandelt werden. Es liegt in der Natur der Raumplanung, dass die Gebiete, in denen gewisse Nutzungen erlaubt oder aber ausgeschlossen sind, irgendwie bezeichnet und von anderen Gebieten abgegrenzt werden müssen. Bei der Abgrenzung der Bauzone von der Nichtbauzone, mithin beim Bestimmen des Verlaufs der Zonengrenze, hat das planende Gemeinwesen planerisches Ermessen.