Die Abteilung für Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) hat zum Nachweis des Erstellungsdatums von angeblich ohne Baubewilligung erstellten Parkplätzen ausserhalb des Baugebietes auf ein Luftbild von Swisstopo abgestellt.
Die Abteilung für Baubewilligungen BVU stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführenden vorgängig über die Verwendung des öffentlich zugänglichen Luftbildes zu orientieren.
Das Replikrecht beziehungsweise der Anspruch auf Äusserung ist wie der bestehende Anspruch auf Orientierung ein Teilgehalt des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf Orientierung beinhaltet nach der Praxis des Bundesgerichts eine Information über einen zu treffenden Entscheid und das Verfahren sowie über den Beizug von Unterlagen, Beweismitteln oder Gutachten. Das Replikrecht bezieht sich auf neu in das Verfahren eingeführte Stellungnahmen.
Öffentlich zugängliche Fotos sind als Beweismittel ohne weiteres zulässig. Allerdings hätte die Abteilung für Baubewilligungen BVU angesichts der geschilderten Rechtsprechung den Beschwerdeführenden zumindest Gelegenheit geben müssen, sich zu der von ihr aus diesem Beweismittel gezogenen negativen Schlussfolgerung äussern zu können.