Die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) und die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) gehören in der Praxis zu den bedeutsamsten erbrechtlichen Klagen.
Bei den Fristen der Ungültigkeits- und der Herabsetzungsklage handelt es sich um Verwirkungsfristen. Diese Fristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden. Die Einhaltung der Fristen der Ungültigkeits- und der Herabsetzungsklage ist in jedem Prozess vom Gericht als Anspruchsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
Zur Wahrung der Fristen der Ungültigkeits- und der Herabsetzungsklage bedarf es grundsätzlich der rechtzeitigen Anhebung einer Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage, und zwar regelmässig mittels Einreichung eines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichter. Das Schlichtungsgesuch muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, d.h. am letzten Wohnsitz des Erblassers.