Wer kann die Honorar-Rückforderung gegen den Willensvollstrecker geltend machen? Ist es die Erbengemeinschaft oder auch der einzelne Erbe?
Bis zum Abschluss der Erbteilung kann nur die Erbengemeinschaft als Ganzes eine Honorar-Rückforderung geltend machen. Ist die Erbteilung abgeschlossen, kann ein einzelner Erbe die Rückforderung geltend machen, wenn ihm die Forderung (ganz oder teilweise) zugewiesen wurde.