Gemäss dem neuen Art. 16 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun-gen (ELG) müssen bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod einer Person künftig aus dem Nachlass zurückerstattet werden. Es müssen höchstens diejenigen Leistungen zurückbezahlt werden, die eine Person in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod bezogen hat. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Auf dem Nachlass wird ein Freibetrag von CHF 40'000.00 gewährt. Fällt das Erbe tiefer aus, entfällt die Rückerstattungspflicht.
Gemäss den vorgesehenen Verordnungsbestimmungen ist das Vermögen zum Todeszeitpunkt massgebend. Gemäss der Aussage des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gehören zum Nachlass nur Vermögenswerte, die sich zum Todeszeitpunkt im Eigentum der Ergänzungsleistungen beziehenden Person bzw. des zweitverstorbenen Ehegatten befinden. Liegenschaften und andere Vermögenswerte, die eine Person noch zu Lebzeiten abtritt, gehören nicht dazu, auch wenn diese erst kurz vor dem Tod abgetreten werden. Umgekehrt können Todesfallkosten im Nachlass nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach dem Tod der Ergänzungsleistungen beziehenden Person entstehen.
Die Ergänzungsleistungen-Reform tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.