Wendet ein Erblasser einem Nachkommen eine Liegenschaft zu Lebzeiten schenkungsweise zu, hat dieser die Grundstücksschenkung im Nachlass zur Ausgleichung zu bringen resp. sich an seinem Erbteil anrechnen zu lassen.
Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
Für die Ausgleichung sieht das Gesetz eine Alternative vor: Die Anrechnung dem Werte nach (Idealkollation) und die Einwerfung in Natur (Realkollation). Bei der Idealkollation gilt das Todestagsprinzip, bei der Realkollation gilt dagegen das Teilungstagsprinzip. Sinkt der Wert der geschenkten Liegenschaft zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Teilungstag massiv, wir der Ausgleichungspflichtige mit Vorteil die Naturalausgleichung wählen.