Steht eine Wegparzelle in privatem Eigentum der Eigentümer des anstossenden Grundstücks und besteht kein Durchgangsrecht oder Wegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (Gemeingebrauch der Strasse), gelangen die für öffentliche Strassen und für Privatstrassen in Gemeingebrauch aufgestellten Strassenabstandsvorschriften nicht zur Anwendung (vgl. § 111 Baugesetz).

Der zulässige Parzellenabstand bestimmt sich vielmehr nach den Abstandsvorschriften, die gegenüber privaten Parzellengrenzen gelten.