Grundsätzlich müssen auch Gestaltungspläne gemäss Art. 26 Raumplanungsgesetz (RPG) durch eine kantonale Behörde genehmigt werden. Die Rechtsprechung lässt indessen eine Abweichung von diesem Grundsatz zu, wenn der Gestaltungsplan lediglich Art und Mass der im Bauzonenplan festgelegten Nutzung verfeinert bzw. Abweichungen davon bereits in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen sind, welche selbst Teil der Grundordnung bildet und von einer kantonale Behörde genehmigt worden ist.