Grundpfändliche Sicherung analog zum Bauhandwerkerpfandrecht.
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus.
Trotz fehlender vertraglicher Beziehung rechtfertigt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jener Person, die eine Ersatzforderung nach Art. 672 Abs. 1 ZGB geltend macht, analog zum Bauhandwerkerpfandrecht ein grundpfandrechtliches Sicherungsrecht zu gewähren, sofern der Grundstückeigentümer zum Zeitpunkt des Materialverbaus mit der Bautätigkeit einverstanden gewesen ist und das Eigentum am Grundstück auf die die Ersatzforderung geltend machende Person hätte übertragen werden sollen. Dabei handelt es sich um einen realobligatorischen Anspruch, der sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks richtet.