Der Parteiwechsel, d.h. die Auswechslung einer Partei im laufenden Verfahren ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Ohne Zustimmung kann ein Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjekts erfolgen oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
Die Veräusserung des Streitobjekts erfasst alle Sachen, Rechte und Rechtsbeziehungen, bei denen im Prozess die Sachlegitimation der Parteien durch die Beziehung zu ihnen bestimmt wird. So die eingeklagte Forderung, die Sache, an der Eigentum oder Besitz oder ein beschränktes dingliches Recht geltend gemacht wird, oder die Sache, deren Eigentum oder Besitz mit Verpflichtungen zu einem Tun oder Dulden verbunden ist.
Ein Parteiwechsel kommt dabei nur in Betracht, wenn die Einzelrechtsnachfolge dazu führt, dass die Aktiv- oder Passivlegitimation der betroffenen Partei (in materiellrechtlicher Hinsicht) vollständig dahinfällt.