Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden, wobei das kantonale Recht eine Verlängerung vorsehen kann (Art. 27 Abs. 1 + 2 RPG).
§§ 29 +31 Baugesetz des Kantons Aargau bestimmen, dass die maximale Dauer 5 Jahre beträgt.
Eine Planungszone erweist sich als unzulässig, wenn sie aus anderen Gründen verlängert wird als zum Erlass neuer Bestimmungen.
Verlängerungen innerhalb der vom aargauischen Recht vorgegebenen Höchstdauer von fünf Jahren sind zulässig.
Den Grundeigentümern steht es offen, deren Verlängerung auf dem Rechtsweg anzufechten und auf diese Weise ihre Beendigung zu erwirken, wenn die Planungszone nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt, sich nicht mehr als erforderlich oder für die Betroffenen als unzumutbar erweist.