Die Wasseranschlussgebühr stellt eine Kausalabgabe dar, die als einmalige Gegenleistung der Grundeigentümer für das Recht erhoben wird, das kommunale Verteilnetz für die Zuleitung des Wassers zu benutzen.
Die Erhebung der Anschlussgebühr kann in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Anschluss vollzogen wird. Ein Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich. Der Anspruch auf die Anschlussgebühr entsteht somit, sobald faktisch die Möglichkeit zum Wasserbezug besteht.