Die Begriffe „nicht störend“, „mässig störend“ und „stark störend“ in den Bau- und Nutzungsordnungen haben mit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung ihre immissionsrechtliche Bedeutung verloren.

Es kann ihnen jedoch raum- und ortsplanerischer Gehalt zukommen, der die funktionale Zonenverträglichkeit einer Baute oder Anlage mitbestimmt. Die Baute bzw. Anlage muss mit anderen Worten nicht nur hinsichtlich der von ihr ausgehenden Emissionen im Sinne des Umweltschutzgesetzes, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen (funktionale Betrachtungsweise). Die eingangs erwähnten Begriffe beinhalten somit qualitative Abstufungen, mit denen Aspekte von Einwirkungen gewürdigt werden, die umweltrechtlich (möglicherweise) nicht zu beanstanden sind, aber wegen ihrer speziellen Charakteristik oder Erscheinungsform als mehr oder weniger störend bzw. unangenehm empfunden werden.