Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn bei einer Landumlegung für Anlagen, die dem Umlegungsgebiet dienen, Landabzüge gemacht wurden. Zum Wesen einer Umlegung gehört die Erstellung von Erschliessungsstrassen und der damit erforderliche Landabzug.

Anders verhält es sich im Bezug auf Anlagen, die nicht in erster Linie dem Interesse der an der Landumlegung beteiligten Grundeigentümer dienen. Diesen können für solche Zwecke keine Sonderopfer auferlegt werden.

Der Weg der Landumlegung kann nicht gewählt werden, um der Gemeinde kostenlos Land zu beschaffen für öffentliche Anlagen, die nicht vorwiegend im Interesse der Grundeigentümer umgelegter Parzellen liegen.