Das Waldareal kann nur durch rechtmässige Rodungen vermindert werden, d.h. der Waldboden muss gestützt auf eine rechtskräftige Rodungsbewilligung zweckentfremdet werden.
Ob die Rodungsbewilligung ausgenutzt worden ist, hängt von deren Zweck ab. Dient die Rodungsbewilligung der Erstellung eines bestimmten Werks, so ist die Zweckentfremdung des Waldbodens erst vollendet, wenn die baulichen Massnahmen für die Errichtung des Werks getroffen worden sind.
Dient die Rodungsbewilligung dagegen der Bauzonenerweiterung (vgl. Art. 12 WaG), so ist sie bereits mit der rechtskräftigen Einzonung des Waldareals in die Bauzone erschöpft; auf die Entfernung der Bestockung und die Überbauung kommt es nicht an.