Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum werden durch die Besitzstandsgarantie in der Bauzone nicht ausgehölt. Diese erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein bestehendes Gebäude angemessen zu erweitern, umzubauen, oder seinen Zweck zu ändern (§ 68 BauG).

Eine Erweiterung einer Baute im Gewässerraum erlaubt gegebenenfalls auch Art. 24 c RPG.