Der Willensvollstrecker ist aktivlegitimiert, einzelne Erben auf dem Prozessweg um Auskunftserteilung über bestimmte, gegebenenfalls den Nachlass betreffende Vorgänge zu verhalten. Der Umfang des Informationsanspruchs wird weitgefasst und das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben ist umfassend zu schützen, so dass gegenseitig alles mitzuteilen ist, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Erbteilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
Es reicht die blosse Möglichkeit einer Relevanz für die Erbteilung. Darunter fallen zweifelsohne Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, Vorbezüge an den Erbanteil der Erben, wie auch Darlehen und sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser. Daher ist auch über unsichere, bedingte und ungewisse Gegenstände und Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen.