Öffentliche Abgaben, wozu Baubewilligungsgebühren gehören, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie dürfen nur erhoben werden, wenn eine kommunale gesetzliche Grundlage dafür besteht.
Baubewilligungsbehörde im Kanton Aargau ist der Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Die Bauverwaltung, die dem Gemeinderat beratend zur Seite steht, wird häufig durch eine kommunale Fachperson, eine Kommission, einen Zweig der Gemeindeverwaltung oder eine externe Bauverwaltung ausgeübt. In gewissen Gemeinden werden die Arbeiten der Bauverwaltung durch ein Planungs- und Ingenieurbüro (externe Bauverwaltung) erledigt, das der Gemeinde dafür nach Zeitaufwand Rechnung stellt.
Aus dem Gesagten ergibt sich aber nicht automatisch, dass die Auslagen der Gemeinde für den Beizug externer Fachleute ohne weiteres den Baugesuchstellern überbunden werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ohne ausdrückliche, anderslautende gesetzliche Grundlage derartige Kosten in der Baubewilligungsgebühr enthalten sind. Ergibt sich für die Gemeinde ein Ausgabeüberschuss, so muss dieser aus den allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden.
Gegen Baubewilligungsgebühren kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden und gegen diesen Einspracheentscheid innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt.