Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, innert Monatsfrist bei der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 ZGB).
Zum einen bezweckt das öffentliche Inventar die Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und soll ihnen insofern als Grundlage für ihren Entscheid über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft dienen.
Auf der anderen Seite ermöglicht das öffentliche Inventar den Erben, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen und dadurch deren Haftung für Erbschaftsschulden zu beschränken.
Über den materiellen Bestand bzw. die Höhe der inventarisierten Erbschaftsschulden ist nicht im Inventarverfahren, sondern in einem späteren Zivilprozess zu befinden. Demgegenüber muss die formale Korrektheit des öffentlichen Inventars – insbesondere die Frage, ob Forderungen rechtzeitig angemeldet wurden bzw. von Amtes wegen aufzunehmen sind (Art. 582 f. ZGB) – im Rahmen des summarischen Inventarverfahrens überprüft werden können; in einem sich daran anschliessenden Zivilprozess kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden.