Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat einen Entschädigungsanspruch der Nachbarn aufgrund von vorübergehenden, unvermeidlichen und übermässigen Immissionen aus Bauarbeiten anerkannt. Der Anspruch setzt voraus, dass die Einwirkungen (Immissionen) der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sind und eine beträchtliche Schädigung verursachen. Bei Bautätigkeiten werden positive Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen) und negative Immissionen (Sicht- und Zugangserschwerungen) bei Unvermeidlichkeit als zu duldende, aber wegen Überschreitung des Nachbarrechts dennoch entschädigungspflichtige Einwirkungen qualifiziert.
Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche wegen übermässigen Immissionen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werks (Eisenbahn, Autobahn usw.) setzen im Allgemeinen die Unvorhersehbarkeit der Immissionen, deren Spezialität und die Schwere des immissionsbedingten Schadens voraus. Bei Bauarbeiten für ein öffentliches Werk gelten besondere Regeln: Der Enteignungsrichter hat die zivilrechtliche Praxis analog anzuwenden. Die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen kommen aber nicht zum Tragen.