Eine Zivilrichterin, die wenige Monate vor der Ausfällung eines Urteils einen von einer der Verfahrensparteien gestifteten Preis erhalten hat, gilt als befangen.
Eine Zivilrichterin, die wenige Monate vor der Ausfällung eines Urteils einen von einer der Verfahrensparteien gestifteten Preis erhalten hat, gilt als befangen.