Für die blosse Kenntnisnahme, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingereicht und dieses wieder zurückgezogen hat, bevor es überhaupt zur Antwort zugestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Für die blosse Kenntnisnahme, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingereicht und dieses wieder zurückgezogen hat, bevor es überhaupt zur Antwort zugestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.