Die VSS-Normen sind zwar gemäss Rechtsprechung nicht völlig schematisch und stur zu übernehmen und deren Anwendung muss im Einzelfall auch vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten. Das bedeutet aber nicht, dass stets Einzelfalllösungen gesucht werden müssen.