Die in Art. 27 Raumplanungsgesetz (RPG) vorgesehene Planungszone (vgl. auch § 29 BauG) bezweckt die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörde, indem sie Vorhaben einstweilen untersagt, welche beabsichtigte neue planerische Festlegungen negativ beeinflussen. Künftigen Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine negative Vorwirkung zuerkannt, indem Bauten immer nur noch bewilligt werden, wenn sie die vorgesehene planerische Neuordnung nicht beeinträchtigen.