Es kann sich rechtfertigen, Pflanzungen gleich wie Bodenveränderungen durch Zäune, Abschrankungen, Teiche usw. Anlagen gleichzustellen. Zu beurteilen ist, welche konkrete Auswirkung eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die Landschaft hat.
Die Schaffung eines Gartens in der Landwirtschaftszone (ausserhalb Baugebiet) in der Form eines eigentlichen Landschaftsparks führt zu einem erheblichen Eingriff in die Landschaft und ist deswegen baubewilligungspflichtig.
Das Bundesgericht hat auch eine mannshohe Eibenhecke auf einem Attikageschoss eines dreigeschossigen Hauses der Baubewilligungspflicht unterstellt, da die Hecke – gleich einem Dachaufbau – den optischen Eindruck einer Erhöhung des Gebäudes bewirkt.