Eine Beschränkung der Sendeleistung einer Mobilfunkanlage auf das zur Versorgung des Quartiers erforderliche Mass kann nicht aus dem Erfordernis der Zonenkonformität abgeleitet werden. Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist auch im Bereich des vorsorglichen Schutzes abschliessend durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt.
Die Praxis des Bundesgerichts lässt zu, dass eine kommunale Bau- und Nutzungsordnung zum Schutz vor ideellen Emissionen in Wohngebieten nur Mobilfunkanla-gen zulässt, die einen funktionalen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen. Eine solche Beschränkung setzt jedoch eine entsprechende kantonale oder kommunale Regelung (gesetzliche Grundlage) voraus.