Die Pflicht zur Sanierung einer Altlast ist unverjährbar. Die Verjährbarkeit ist im Schutzbereich von Polizeigütern ausgeschlossen. Solange der polizeiwidrige Zustand andauert und ein Anspruch auf dessen Beseitigung besteht.
Die definierten Kosten werden erst nach Abschluss der altlastenrechtlichen Massnahmen in einer Verfügung verlegt. Erst mit der Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen.