Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide kantonaler letzter Instanzen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesen steht nur offen, wenn:
- der geschätzte Wert der zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellwert des Bundesgesetztes über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft erreicht wird und
- sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Zulässig ist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.