Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide kantonaler letzter Instanzen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesen steht nur offen, wenn:

  1. der geschätzte Wert der zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellwert des Bundesgesetztes über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft erreicht wird und
  2. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Zulässig ist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.