Die maximale Grösse von Bauzonen wird durch Art. 15 Raumplanungsgesetz (RPG) direkt verbindlich und abschliessend festgelegt. Zu grosse Bauzonen sind zu reduzieren.

Soll in einer Zonenplanrevision die Bauzone reduziert werden, weil sie das nach Art. 15 RPG zulässige Mass überschreitet, darf eine Planungszone nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen, sondern nur Gebiete, die für eine Reduktion der Bauzone in Betracht fallen, d.h. potenzielle Auszonungsflächen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet dies.