Eine Handänderung oder ein Übergang eines Mietverhältnisses während eines hängigen baurechtlichen Verfahrens kann zu einem Parteiwechsel führen. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist. Auch nach Art. 33 Abs. 1 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht im Anwendungsbereich des Raumplanungsgesetzes (RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Ein Nachmieter, dessen Vormieter an einem baurechtlichen Verfahren beteiligt war, tritt in die Parteistellung des Vormieters ein, der bereits am Verfahren beteiligt war. Gleiches gilt bei einer Handänderung an einer Liegenschaft oder bei einer Universalsukzession, beispielsweise durch Erbgang.