Alterswohnungen sind ohne Sicherung des öffentlichen Zwecks in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform. Sollen private Investoren die Alterswohnungen realisieren, darf nicht der Erwerbszweck im Vordergrund stehen, da sonst das öffentliche Interesse entfiele. Der Gemeinderat hat in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Eigentums- und Nutzungsbeschränkungen mit sich bringt, den öffentlichen Zweck sicherzustellen. Die Nutzungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken (§ 163 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Baugesetz).