Bereits die Luftbildaufnahmen des AGIS und von Google Maps sowie die Strassenansicht von Google Street View lassen erkennen, dass die Terrainveränderungen auf der Parzelle x im Rahmen der Gartengestaltung zum Gebäude der heutigen Beschwerdeführenden vorgenommen wurden und nicht im Hinblick auf den umstrittenen Neubau der Beschwerdegegner. Die umstrittene Terrainveränderung wurde denn auch im Zusammenhang mit der Stützmauer mittels Baubewilligung rechtskräftig bewilligt. Derartigen, rechtlich abgesicherten Terrainveränderungen ist immanent, dass sie einen neuen Terrainverlauf definieren, der auch für allfällige Neubauten gilt. Entsprechend ist der bewilligte, im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Verlauf des Bodens für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebend.