Wurde gegen die Erteilung einer Baubewilligung Beschwerde erhoben und dann das Baugesuch zurückgezogen, stellt sich die Frage, wie die Verfahrens- und Parteikosten zu verlegen sind.
In erster Linie wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.
Diejenige Partei, die das Baugesuch während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens zurückzieht, führt damit die Gegenstandslosigkeit herbei, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird.